Abfindung bei einer Kündigung – was steht wem zu?

Kündigung Abfindung

Viele Arbeitnehmer glauben an das Märchen, eine Abfindung im Rahmen einer Kündigung zu erhalten. Doch die wenigsten wissen, dass es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Abfindungen sind Zahlungen, die Arbeitgeber bei einem Abschluss von Aufhebungsverträgen oder Kündigungen leisten, vor allem wenn diese durch den Arbeitgeber angestoßen werden. Die Zahlung soll dazu beitragen, eine schnelle Einigung mit dem Arbeitnehmer zu erzielen. Nur in seltenen Fällen besteht tatsächlich ein Anspruch auf eine Abfindung, nämlich dann, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Dieser kann der Arbeitnehmer mithilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht einklagen, sollte der Arbeitnehmer, trotz Vertragsklausel, sich weigern die Abfindung zu leisten.

Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung?

Betriebsbedingte Abfindung

Sozialer Ausgleich bei Verlust des Arbeitsplatzes. Die betriebsbedingte Abfindung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Kündigung stützt sich ausschließlich auf dringende betriebliche Gründe
  • Der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben haben
  • Der Arbeitgeber muss schriftlich darauf hinweisen, dass nach Verstreichen der Klagefrist, eine Abfindung in Anspruch genommen werden kann.

Abfindung als Nachteilsausgleich

Beispielsweise, Der Arbeitgeber weicht von den besprochenen Interessen mit dem Betriebsrat ab.

Auflösungsabfindung

Beendigung des Arbeitsvertrags und Bestimmung der Höhe der Abfindung durch das Gericht.

Voraussetzungen:

  • Dem Arbeitnehmer kann keine weitere Beschäftigung in dem Arbeitsverhältnis zugemutet werden.
  • Der Arbeitgeber kann keine Betriebs-dienliche Arbeit mehr vom Arbeitnehmer erwarten.

Zudem kann die Zahlung einer Abfindung im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Das ist meistens bei Mitarbeitern in Führungspositionen der Fall. Aber die Abfindung kann auch ein Bestandteil des Tarifvertrags sein.

Abfindung – wie viel steht mir zu?

Im Grunde genommen ist die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache. Neben dem Verhandlungsgeschick beider Parteien bzw. Ihrer juristischen Vertreter ist sie auch von folgenden Faktoren abhängig:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Sachlage und Rechtslage
  • Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Neubesetzung der Arbeitsstelle
  • Verlauf des Gerichtsverfahrens (Kündigungsschutzklage), je länger die Dauer des Prozesses, desto höher das Kostenrisiko für den ehemaligen Chef
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Auch wenn ein Mitarbeiter nicht auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses klagt, bieten oftmals Arbeitgeber von sich aus Abfindungen an, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Für den Arbeitnehmer kann es dann durchaus richtig sein, die vorgeschlagene Summe anzunehmen. Zu bedenken ist aber, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht die Chancen erhöhen eine deutlich höhere Abfindung zu erzielen. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützend wirken, um herauszufinden, welche Summe realistisch zu erzielen ist und mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Was ist die Regelabfindung?

Die Regelabfindung, auch Daumenformel oder Faustformel genannt, ist die Richtlinie zur Berechnung von Abfindungen.

Sie basiert primär auf diese Punkte:

  • Die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Betrieb
  • Höhe des zuletzt gezahlten Monatsgehalts

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Regelabfindung allerdings nicht. Sie dient eher als Richtwert für Vergleichsverhandlungen. Deshalb kann eine tatsächlich vereinbarte Summe deutlich niedriger oder deutlich höher ausfallen. Auch wichtig zu wissen ist, dass bundesweit andere Formeln angewendet werden und dass teilweise auch das Alter des Mitarbeiters eine Rolle spielt. Die am meisten genutzte Formel für die Höhe der Abfindung: Einen halben Bruttoverdienst je Beschäftigungsjahr.

Beispiel / Rechenbeispiel:

Ein Mitarbeiter war 8 Jahre für einen Betrieb tätig, zuletzt hatte er ein Gehalt von monatlich 3.500 Euro. Demnach würde die Regelabfindung 14. 000 Euro betragen.
3.500 Euro (Bruttoeinkommen) : 2 (Hälfte des Bruttoeinkommens) x 8 (Jahre Betriebszugehörigkeit) = 14.000 Euro (Abfindung)

Abfindung im Arbeitsrecht

Abfindung nach Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Wer länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern arbeitet, hat einen Kündigungsschutz und kann deshalb einen ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung durch seinen Arbeitgeber, prüfen lassen. In den allermeisten Fällen endet das Arbeitsverhältnis damit, dass der Arbeitnehmer den Betrieb gegen Zahlung einer Abfindung verlässt.

Müssen Abfindungen versteuert werden?

Nicht nur derjenige, der die Abfindung erhält, freut sich, sondern auch das Finanzamt. Das heißt: Ja, die Abfindung muss versteuert werden, denn im Jahr 2006 wurde der Steuerfreibetrag für Abfindungen abgeschafft. Sie unterliegen in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht. Aber im Vergleich zum gewöhnlichen Arbeitsverdienst werden Abfindungen besonders behandelt, somit lässt sich die Steuerlast durch die Fünftelregelung senken.

Wie funktioniert diese?

Zunächst wird die Einkommens- oder Lohnsteuer für das reguläre Jahreseinkommen berechnet. Dann wird ein Fünftel der Abfindungssumme dazu addiert und wiederum wieder die Einkommenssteuer ermittelt. Die Differenz zwischen den beiden Summen wird dann verfünffacht. Diese Summe wird der Steuerlast hinzugezählt, die sich ohne Abfindung ergeben würde.

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Beispiel / Rechenbeispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält eine 5.000 Euro hohe Abfindung. Das steuerpflichtige Gehalt beträgt 15.000 Euro, dies wird um ein Fünftel (1.000 Euro) erhöht:

Einkommenssteuer von 16.000 EUR 1.711 EUR
Einkommenssteuer von 15.000 EUR 1.461 EUR
Differenz beträgt 250 EUR
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (250 EUR × 5 =) einzubehalten 1.250 EUR
Verbleibt eine Nettoabfindung von (5.000 EUR – 1.250 EUR =) 3.750 EUR

Besonders für Arbeitnehmer mit geringem Gehalt zahlt sich diese Fünftel Regelung aus. Wer hingegen sowieso schon Top-Verdiener ist, hat davon so gut wie keinen Profit.

Abfindungen sind nicht sozial abgabenpflichtig:

Es müssen keinerlei Zahlungen an Sozialkassen geleistet werden. Weder für Kranken- und Rentenversicherung noch für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Wird das Arbeitslosengeld durch die Abfindung gemindert?

Normalerweise nicht. Egal, wie hoch die Abfindung ist, sie wirkt sich nicht auf den Anspruch von Arbeitslosengeld aus. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die dazu führen kann, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, dann nämlich, wenn bei einer Kündigungsschutzklage eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung erwirkt wird. Dadurch wird dann die geltende Kündigungsfrist verkürzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird, sondern dass die Zahlung der Bezüge zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen. Anders sieht es beim Arbeitslosengeld II (Harzt IV) aus, es muss damit gerechnet werden, dass Abfindungen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II mindern.

Besondere Vorsicht bei Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen:

Auch das Unterschreiben eines solchen Vertrags können negative Auswirkungen auf die Zahlungen des Arbeitslosengeldes habe. Wenn zur Debatte steht, solche Verträge zu unterschreiben, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Fazit

Eine Abfindung kann aus verschiedenen Gründen gezahlt werden, ein Rechtsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn sie als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Bei eigener Kündigung oder aus nicht betriebsbedingten Gründen, z.B. bei einem Vergehen, das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, hat man keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist steuerpflichtig, allerdings fallen keine Kosten an die Sozialkassen an. Es ist besonders darauf zu achten, dass bei bestimmten Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld komplett gestrichen werden kann. Im Zweifelsfall sollte man sich professionelle Hilfe bei einem Fachanwalt auf diesem Gebiet holen.

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