Corona Arbeitsrecht – Das müssen Sie wissen

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Corona Arbeitsrecht – Das müssen Sie wissen

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit für mich hat? Darf er mich ohne Zustimmung unbezahlt freistellen und gibt es eine Ersatzzahlung, damit ich meinen Unterhalt finanzieren kann? Solche und ähnliche Fragen verunsichern in Deutschland Millionen Arbeitnehmer während der Corona-Krise. Dies und vieles mehr können Sie im Corona Arbeitsrecht nachlesen. Das schwierige Jahr 2020 ist zwar vorbei, doch auch im Jahr 2021 gilt ein Aufschwung als kritisch.

Angst vor Covid-19-Infektion

Viele Arbeitgeber schicken ihre Arbeitnehmer nicht ins Home Office, sondern verlangen das persönliche Erscheinen am Arbeitsplatz. Das ist das gute Recht des Arbeitgebers, mit einer Ausnahme: Sie sind krank, zeigen Symptome oder haben sich mit Covid-19 infiziert. Laut § 616 S.1, 275 Abs. 3 BGB dürfen Sie dem Arbeitsplatz fernbleiben, wenn ein persönlicher Hinderungsgrund besteht und damit das Aufsuchen unzumutbar ist.

Die Angst vor dem Coronavirus alleine reicht nicht aus, um der Arbeit fern zu bleiben. Es gibt viele Krankheiten, mit denen Sie sich anstecken können, das gehört zum normalen und vertretbaren Lebensrisiko. Wenn Sie einer Risikogruppe angehören, bei der die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Sie im Falle einer Infektion ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf haben, dann sollten Sie sich das schriftlich von Ihrem Hausarzt bestätigen lassen und eine Sondervereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.

Bildungseinrichtungen, öffentlicher Nahverkehr und Reisen

Schließt der Kindergarten oder die Schule, so können Sie nicht einfach der Arbeit fern bleiben. Denn die Schließung der Bildungseinrichtung ist ein ständiges Risiko und kann auch aus anderen Gründen als Covid-19 erfolgen. Sie müssen sich als Eltern um eine Betreuung kümmern oder der Arbeitgeber gewährt Ihnen von zu Hause zu arbeiten. Prüfen Sie im Notfall, ob ein Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr besteht und brauchen diesen auf, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.

Selbst wenn der öffentliche Nahverkehr völlig eingestellt wird, müssen Sie pünktlich zum Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz erscheinen. Sollte die Arbeitsstelle nicht zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder einem anderen Fahrzeug erreichbar sein, können Sie mit dem Arbeitgeber Urlaub vereinbaren, bis der öffentliche Nahverkehr wieder betrieben wird.

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Reisen aus beruflichen Gründen sind zulässig und zumutbar, sofern das Auswärtige Amt keine Reisewarnung für den Zielort verhängt hat. Bei Reisen ins Ausland sind die Schutz- und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes zu befolgen.

Quarantäne, Gehalt, Freistellung und Kündigung

Wurden Sie von Amtswegen in Quarantäne überstellt, dann haben Sie einen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall, unabhängig ob Sie tatsächlich Symptome aufweisen. Das Gehalt oder der Lohn ist auch dann fortzuzahlen, wenn der Arbeitgeber Sie als Vorsichtsmaßnahme zur Isolation nach Hause schickt. Er kann Ihnen für die Isolationszeit Arbeiten auftragen, die Sie erledigen müssen.

Das Gehalt ist fortzuzahlen, sofern die Arbeitsminderung den gesetzlichen Risiken entspricht, die ein Betrieb tragen muss. Zu einer alternativen Entscheidung kann es per Dekret kommen, welcher durch das Arbeitsministerium erlassen wird und vom Bund gebilligt wurde.

Arbeitgeber dürfen ihre Arbeitnehmer nicht willkürlich aufgrund der Pandemie freistellen. Niemand kann Sie zwingen, unbezahlt Urlaub zu nehmen oder Ihnen Kurzarbeit zumuten. Kurzarbeit ist nur dann zulässig, wenn die Belegschaft dem zustimmt oder das mit der Gewerkschaft als Übergang vereinbart wird, um den Betrieb zu retten. Freistellungen und Kurzarbeit sind immer vom Arbeitgeber zu begründen.

Die Kündigung ist aus betrieblichen Gründen durchaus zulässig, wenn die Arbeitsplatzrelevanz für die Dauer nicht mehr gegeben ist. Die kurzweilige Schließung per Beschluss der Bundesregierung und die damit verbundenen Umsatzverluste sind kein Kündigungsgrund. Gekündigt werden können Sie zudem aufgrund eines Fehlverhaltens Ihrem Arbeitgeber gegenüber. Grundsätzlich bedarf es einer ordentlichen Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein unzumutbarer Grund für den Arbeitgeber vorliegen, der eine Weiterbeschäftigung nicht zulässt.

Kommt es zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen während der Corona-Krise zu Differenzen, dann suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf, um Ihre Rechte ordentlich vertreten zu lassen.