Kann man den Schufa-Eintrag löschen lassen?

Die Schufa ist eine Wirtschaftsauskunftei, die wahrscheinlich jeder Deutsche kennt. Negativ wird meist im Zusammenhang mit den gefürchteten Schufa-Einträgen über dieses private Unternehmen gesprochen. Doch was kann man tun, wenn man einen Schufa-Eintrag wieder entfernen lassen möchte?

Ein Schufa-Eintrag und seine Folgen

 

Negative Schufa-Einträge erschweren, oder machen es teilweise sogar unmöglich einen Kredit oder andere Leistungen zu bekommen, bei denen eine gewisse Bonität vorausgesetzt wird. Das zieht die Daumenschrauben bei Betroffenen weiter an, die sich meist sowieso schon in einer schwierigen finanziellen Lage befinden. Besonders ärgerlich sind aber unberechtigte, veraltete oder falsche Schufa-Einträge. Vielleicht hat man dadurch schon schlechtere Konditionen bei einem Kredit- oder Leasingvertrag bekommen, ohne es überhaupt mit dem persönlichen Bonitätsscore bei der Schufa in Verbindung gebracht zu haben. Noch ärgerlicher ist es, wenn man aufgrund eines unberechtigten Schufa-Eintrages zum Beispiel bei einer Finanzierung abgelehnt wird. Fakt ist jedoch, dass unberechtigte Einträge bei der Schufa gelöscht werden müssen.

Wie kommt es zu einem Schufa-Eintrag?

 

Bei der privatwirtschaftlichen Schufa werden Wirtschaftsdaten von Verbrauchern gesammelt. Dabei handelt es sich vorwiegend um das Zahlungsverhalten einer Person. Wenn Kreditraten nicht bezahlt werden oder sonstige Mahnungen von Rechnungen versäumt werden, kann das zu einem negativen Schufa-Eintrag führen. Alle Schufa-Einträge einer Person werden in einem Bonitätsscore zusammengefasst. Je höher der Bonitätsscore, desto höher ist auch die Kreditwürdigkeit einer Person. Andersrum kann beispielsweise eine vorzeitige Rückzahlung einer Kreditschuld zu einem positiven Eintrag bei der Schufa führen.

Mit einem negativen Schufa-Eintrag wird es schwer oder unmöglich sein, einen Kredit, Autofinanzierung, Handyvertrag oder ähnliches zu bekommen. Doch es gibt Möglichkeiten, einen Online-Kredit ohne Schufa-Auskunft zu beantragen.

Welche Schufa-Einträge können gelöscht werden lassen?

 

Nicht jeder negative Eintrag bei der Schufa ist auch berechtigt. Diese Gründe berechtigen dazu, einen Schufa-Eintrag löschen zu lassen:

1. Falscheintrag

Ein Schufa-Eintrag muss begründet werden können und die Gründe müssen nachweisbar sein. Kann dieser Nachweis durch die Schufa oder das Unternehmen, welches den Eintrag gemeldet hat, nicht erbracht werden, muss der Schufa-Eintrag gelöscht werden.

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2. Veralteter Eintrag

Die Schufa muss innerhalb der sogenannten Löschfrist unberechtigte oder falsche Einträge löschen. Wenn ein Eintrag trotz abgelaufener Frist bestehen sollte, muss die Schufa handeln und diesen entfernen.

3. Personenverwechslung

Bei der Schufa kann es zu Personenverwechslungen aufgrund fehlerhafter Zuordnungen kommen. Wenn das der Fall sein sollte, kann die Schufa kontaktiert und aufgefordert werden, die Daten zu korrigieren.

4. Unberechtigter Eintrag

Wenn beispielsweise Schulden bereits abgezahlt wurden oder verjährt sind, ist ein deswegen bestehender Schufa-Eintrag unberechtigt. Das kann auch der Fall sein, wenn nachweislich keine Mahnungen zugestellt wurden, zum Beispiel aufgrund einer falschen Adresse.

So kann man einen Schufa-Eintrag löschen lassen

1. Schufa-Auskunft

Jeder hat das Recht, Auskunft über die persönlichen gespeicherten Daten bei der Schufa zu bekommen. Mit einer Schufa-Selbstbauskunft erhält man eine Kopie seiner Einträge. Bezahlen muss man dafür nichts.

Übrigens: Die Schufa bietet kostenpflichtige Services an. Verbraucher, die beispielsweise für eine neue Mietwohnung einen Schufa-Auszug brauchen, reicht allerdings der kostenlose Auszug, auf den jeder mit einem Schufa-Eintrag einen Rechtsanspruch hat.

2. Schufa-Einträge prüfen

Bevor die Löschung von negativen Einträgen bei der Schufa eingefordert werden kann, sollte zunächst geprüft werden, ob diese überhaupt nachweislich falsch oder veraltet sind. Gegenstandslose Einträge müssen durch die Schufa gelöscht werden. Im Zweifel kann es auch sinnvoll sein, einen Anwalt hinzuzuziehen.

3. Forderungen begleichen

Sollten tatsächlich noch Rechnungen offen sein, die nicht verjährt sind, sollten diese zuerst bei dem Gläubiger beglichen werden. Der Zahlungsbeleg kann als Nachweis bei der Schufa dienen. Verjährte Forderungen sind gegenstandslos und als solche zu erklären.

4. Löschung der Einträge einfordern

In diesem Schritt muss das Unternehmen über den gegenstandslosen, unberechtigten oder falschen Schufa-Eintrag unterrichtet werden. Anhand der Nachweise sollte das Unternehmen den negativen Eintrag löschen. Falls sich das Unternehmen quer stellt, sollte gegebenenfalls ein Anwalt eingeschaltet werden.

Wenn die Löschung erfolgreich war, sollte auch die Bonität wieder hergestellt sein. Das kann wiederum bei der Schufa-Selbstauskunft überprüft werden.

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