Das muss man alles über den Pflichtverteidiger wissen

Droht aufgrund eines Verstoßes gegen die geltenden Gesetze ein Strafprozess, geht eine für den Beschuldigten selbstverständlich eine überaus große Bedeutung von einer angemessenen Verteidigung vor Gericht aus. 

 

Auf eine anwaltliche Vertretung ist dabei in einigen Fällen sogar keinesfalls zu verzichten. Häufig kann in diesem Zusammenhang von dem Begriff des Pflichtverteidigers gehört werden – doch was steckt eigentlich dahinter?

 

Die wichtigsten Fakten zu einem Pflichtverteidiger liefert der folgende Beitrag. Sollte umgehend die Beratung eines kompetenten Anwaltes benötigt werden, stellt der Strafverteidiger Köln stets den richtigen Ansprechpartner dar. 

 

Pflichtverteidiger – Das bedeutet der Begriff

 

Ein Pflichtverteidiger stellt einen Strafverteidiger dar, welcher im Rahmen der Beiordnung des Gerichtes engagiert wird. Seine Bezahlung erfolgt demnach stets durch die Staatskasse. Das Gegenteil eines Pflichtverteidigers stellt der sogenannte Wahlverteidiger, welcher von dem Beschuldigten selbst mandatiert und auch bezahlt wird, dar. 

 

Liegt eine „notwendige Verteidigung“ in einem Strafprozess vor, kommt der Pflichtverteidiger in verschiedenen Situationen zum Einsatz. Der Fall ist dies zum Beispiel, falls der Angeklagte nicht selbst einen Wahlverteidiger benennt. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers wird grundsätzlich durch den Paragrafen 141 StPO geregelt. 

 

Die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidiger

 

Eine sogenannte „notwendige Verteidigung“ liegt vor, wenn der Beschuldigte nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht in der Lage ist, seine Verteidigung eigenständig auszuführen. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers muss dann zwangsläufig erfolgen, wenn der Beschuldigte kein Mandat an einen selbst ausgewählten Rechtsanwalt vergeben hat – sogar dann, wenn er selbst die Meinung vertritt, seine Verteidigung vor Gericht eigenständig übernehmen zu können. Generell ist es jedoch niemals zu empfehlen, sich vor Gericht in Eigenregie zu verteidigen. 

 

Eine derartige Situation wird demnach auch Zwangsverteidigung genannt. Voraussetzungen, die für eine notwendige Verteidigung erfüllt werden müssen, bestehen unter anderem darin, dass der erste Rechtszug vor einem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet und der Betroffene eines Verbrechens beschuldigt wird. Auf eine Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger kann außerdem nicht verzichtet werden, wenn die Konsequenz des Verfahrens in einem Berufsverbot bestehen kann oder eine einstweilige Unterbringung beziehungsweise eine Untersuchungshaft gegen den Angeklagten vollstreckt wurde. 

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Neben diesen lassen sich jedoch noch zahlreiche weitere Kriterien ausmachen, die den Einsatz eines Pflichtverteidigers nötig machen. Dies gilt nicht nur für das Erwachsenen- sondern ebenfalls für das Jugendstrafrecht. 

 

Wann erfolgt die Beiordnung des Pflichtverteidigers?

 

Durch den Paragrafen 141 der StPO wird ebenfalls der Zeitpunkt definiert, ab dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgen muss. Spätestens ist dies der Fall, wenn die Aufforderung des Beschuldigten dazu erfolgt, sich zu der Anklageschrift zu erklären – also nach der Zustellung der Anklageschrift und dem Beginn des Zwischenverfahrens. 

 

Wird erst im Laufe des Prozesses ersichtlich, dass eine notwendige Verteidigungssituation vorliegt, ist eine sofortige Bestellung des Pflichtverteidigers nötig. Daneben besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren erfolgt. Verantwortlich für die Beauftragung ist dann die Staatsanwaltschaft. 

 

Bevor die Beiordnung des Pflichtverteidigers durch das Gericht erfolgt, muss der Angeklagte zuerst die Chance erhalten, einen Pflichtverteidiger innerhalb einer gewissen Frist selbst auszuwählen. Dieser Verteidiger wird dann von dem vorsitzenden Richter auch für die Pflichtverteidigung zugelassen – vorausgesetzt, es liegt kein entscheidender Grund vor, der dagegen sprechen würde. 

 

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